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Monatsbericht im Verarbeitenden Gewerbe

Dataset Profile

Odm ID
4256d071-7930-4341-9c3a-1638891af184
Title
Monatsbericht im Verarbeitenden Gewerbe
Notes
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
===================================
1.1 Bezeichnung der Statistik:
Monatsbericht für Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie
des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden
1.2 Berichtszeitraum:
Monat
1.3 Erhebungstermin:
in der Regel 12 Tage nach Ablauf des Berichtsmonats
1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne
Bruch vorliegt:
monatlich
1.5 Regionale Gliederung:
Deutschland
1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der
Erhebungseinheiten:
Der Erhebungsbereich des Monatsberichts für Betriebe wird
auf Grundlage der EU-einheitlichen Wirtschaftszweig-
gliederung NACE (NACE ist die Abkürzung von "Nomenclature
générale des activités économiques dans les Communautés
Européennes"; Statistische Systematik der Wirtschaftszweige
in der Europäischen Gemeinschaft) - in Deutschland:
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008)
- abgegrenzt und umfasst die Abschnitte B "Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden" sowie C "Verarbeitendes
Gewerbe". Erfasst werden sämtliche im Inland gelegene
Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und
der Gewinnung von Steinen und Erden mit 50 und mehr
Beschäftigten, einschließlich des Produzierenden Handwerks.
Die Einheiten werden den Wirtschaftszweigen nach dem
wirtschaftlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zugeordnet.
Nicht einbezogen werden im Ausland gelegene
Unternehmensteile.
1.7 Erhebungseinheiten:
Erhebungseinheit ist der Betrieb als örtlich abgegrenzte
Produktionseinheit einschließlich der in ihrer unmittelbaren
Umgebung liegenden und von ihr abhängigen Einheiten.
1.8 Rechtsgrundlagen:
1.8.1 EU-Recht:
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 betreffend die
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 393 S. 1), die
entsprechend Artikel 8 für alle Statistiken anzuwenden ist,
die eine Gliederung nach Wirtschaftszweigen enthalten.
1.8.2 Bundesrecht:
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(ProdGewStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in
Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22.
Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.
2246).
Nach § 9 Abs. 2 des o. g. Gesetzes besteht für
Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) im
Kalenderjahr der Betriebseröffnung keine Auskunftspflicht.
In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine
Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im jeweils letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger
als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.
Existenzgründer, die von ihrem Recht, keine Auskunft zu
erteilen, Gebrauch machen wollen, haben das Vorliegen der
vorgenannten Voraussetzungen nachzuweisen. Es steht ihnen
jedoch frei, die Auskünfte zu erteilen.
1.8.3 Landesrecht:
Keine Landesrechtsgrundlage.
1.8.4 Sonstige Grundlagen:
Keine sonstigen Rechtsgrundlagen.
1.9 Geheimhaltung und Datenschutz:
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG
grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich
gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben
übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen
Einzelangaben ist nach § 10 ProdGewStatG in Verbindung mit §
16 Abs. 4 BStatG an oberste Bundes- oder Landesbehörden in
Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig,
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den
Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe
unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die
Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann
zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind,
dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an
Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen
zugeordnet werden können. Die Namen und Adressen der
Befragten werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben. Die
Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die
Empfänger von Einzelangaben sind. Nach § 47 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das
zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008
(BGBI. I S. 2426) geändert worden ist, werden der
Monopolkommission für die Begutachtung der Entwicklung der
Unternehmenskonzentration zusammengefasste Einzelangaben
über die Vomhundertanteile der größten Unternehmens-gruppen,
Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen
des jeweiligen Wirtschaftsbereichs übermittelt. Hierbei
dürfen die zusammengefassten Einzelangaben nicht weniger als
drei Einheiten betreffen und keine Rückschlüsse auf
zusammengefasste Angaben von weniger als drei Einheiten
ermöglichen.
2 Zweck und Ziele der Statistik
================================
2.1 Erhebungsinhalte:
Im Monatsbericht für Betriebe werden die Gesamtzahl der
tätigen Personen (Beschäftigten) zum Monatsende sowie der
Umsatz und die Auftragseingänge im Berichtsmonat, jeweils
nach fachlichen Betriebsteilen, erhoben. Beim Gesamtumsatz
und den Auftragseingängen erfolgt eine Untergliederung nach
Inland und Ausland, bei letzterem zusätzlich nach Eurozone
und Nicht-Eurozone. Für den gesamten Betrieb werden die
bezahlten Entgelte (Bruttolohn- und -gehaltsumme) sowie die
geleisteten Arbeitsstunden erfasst.
2.2 Zweck der Statistik:
Die Ergebnisse des Monatsberichts dienen der kurzfristigen
Beurteilung der konjunkturellen Lage im Wirtschaftsbereich
sowie der Bereitstellung von Daten für die regionale und
sektorale Strukturpolitik. Sie stellen eine unentbehrliche
Grundlage für zahlreiche Entscheidungen der gesetzgebenden
Körperschaften, der Bundes- und Landesregierungen, der
Verbände, Kammern und anderer Institutionen auf dem Gebiet
der gesamten Wirtschaftspolitik dar. Die Angaben über
Beschäftigte Ende September liefern unerlässliche
Informationen für die jährliche Berichtskreisaktualisierung
im gesamten System der Statistiken im Bergbau und
Verarbeitenden Gewerbe.
2.3 Hauptnutzer der Statistik:
Zu den Hauptnutzern des Monatsberichts für Betriebe zählen
die Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie, die jeweiligen
Länderressorts und die Bundesbank sowie die Europäische
Kommission, die Europäische Zentralbank und andere
öffentliche Institutionen. Daneben zählen auch
Wirtschaftsverbände, einzelne Unternehmen, Gewerkschaften,
wissenschaftliche Institute und die allgemeine
Öffentlichkeit zu den Nutzern. Die Ergebnisse sind Basis der
Berechnung der Indizes des Umsatzes und der
Auftragseingänge. Sie fließen außerdem in die Berechnungen
der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und
der Länder sowie in Input-Output-Rechnungen ein.
2.4 Einbeziehung der Nutzer:
Die Interessen der Hauptnutzer werden im Statistischen
Beirat, der nach § 4 Bundesstatistikgesetz das Statistische
Bundesamt in Grundsatzfragen berät, und den von ihm
eingesetzten Gremien, insbesondere im Fachausschuss
"Statistik im Produzierenden Gewerbe", vertreten. Er setzt
sich zusammen aus Vertretern der Bundesministerien, des
Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbank sowie den
Leitern der Statistischen Ämter der Länder, dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Vertretern der
kommunalen Spitzenverbände, der gewerblichen Wirtschaft, der
freien Berufe und der Arbeitgeberverbände, der
Gewerkschaften, der Landwirtschaft sowie der
wirtschaftswissenschaftlichen Institute und der Hochschulen.
Zusätzlich wird ein ständiger direkter Kontakt mit den
Wirtschaftsverbänden gepflegt.
3 Erhebungsmethodik
====================
3.1 Art der Datengewinnung:
Die Daten werden im Rahmen einer schriftlichen Befragung von
Betrieben erhoben. Die Meldung kann auch über das Internet
(mit dem IDEV-Verfahren) oder über eine automatisierte
Schnittstelle direkt aus dem betrieblichen Rechnungswesen
(eSTATISTIK.core) erfolgen. Für die Erhebung besteht
Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder
Leiter der Betriebe.
3.2 Stichprobenverfahren:
Trifft nicht zu, da Totalerhebung mit Abschneidegrenze.
3.2.1 Stichprobendesign:
entfällt
3.2.2 Stichprobenumfang, Auswahlsatz und Auswahleinheit:
entfällt
3.2.3 Schichtung der Stichprobe:
entfällt
3.2.4 Hochrechnung:
entfällt
3.3 Saisonbereinigungsverfahren:
Trifft nicht zu.
3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg:
Der Berichtsweg ist Auskunftspflichtige/Statistische
Landesämter/Statistisches Bundesamt. Die
Auskunftspflichtigen werden von den Statistischen
Landesämtern mittels Fragebogen bzw. Internetfragebogen
befragt (dezentrale Durchführung der Erhebung). Die
Landesämter führen auch die Aufbereitung der Ergebnisse
einschließlich deren Plausibilisierung durch. Sie übersenden
ihre Ergebnisse in Form von Summensätzen an das Statistische
Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den
Länderergebnissen monatliche und jährliche Bundesergebnisse
zusammen.
3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen:
In der Studie "Die Bedeutung der Belastung der Wirtschaft
durch amtliche Statistiken", Berlin 2006, wurde vom
Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)
untersucht, wie hoch der Aufwand der Unternehmen für
sogenannte Bürokratielasten und darunter auch für alle im
Jahr 2004 von den Statistischen Ämtern des Bundes und der
Länder durchgeführten Erhebungen war. Der Zeitaufwand zur
Bearbeitung des Monatsberichtes für Betriebe des
Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung
von Steinen und Erden lag laut DIW im Jahr 2004 je Betrieb
bei durchschnittlich 929 Minuten (77 Minuten je monatlicher
Meldung).
Mit der Erhöhung der Abschneidegrenze von 20 auf 50
Beschäftigte ab 1. Januar 2007 wurde die Belastung kleinerer
und mittlerer Unternehmen spürbar gesenkt.
4 Genauigkeit
==============
4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit:
Die Ergebnisse des Monatsberichts für Betriebe sind
insbesondere aufgrund seines Charakters als Totalerhebung
mit Abschneidegrenze und wegen der geringfügigen
Antwortausfälle als zuverlässig und präzise einzustufen,
auch wenn man die besonderen Maßstäbe der amtlichen
Statistik anlegt.
4.2 Stichprobenbedingte Fehler:
Keine, da die Statistik als Totalerhebung mit
Abschneidegrenze durchgeführt wird.
4.2.1 Standardfehler:
entfällt
4.2.2 Ergebnisverzerrungen durch das Hochrechnungsverfahren:
entfällt
4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler:
4.3.1 Fehler durch die Erfassungsgrundlage:
Bei der Ermittlung einer Grundgesamtheit, gleichgültig nach
welchem Verfahren, können in geringem Umfang Fehler
auftreten, da beispielsweise Betriebe, obwohl sie
überwiegend Verarbeitendes Gewerbe bzw. Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden betreiben, nicht diesem
Bereich zugeordnet werden (Untererfassung).
4.3.2 Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten
(Unit-Non-Response):
Zu den nicht-stichprobenbedingten Fehlern gehören auch die
Antwortausfälle (= so genannte "echte Ausfälle"). Hierzu
gehören alle Betriebe, die nicht oder nicht rechtzeitig
melden, obwohl sie auskunftspflichtig sind. Die wegen ihrer
geringen Zahl zu vernachlässigenden Antwortausfälle werden
durch Schätzwerte ersetzt.
4.3.3 Antwortausfälle auf Ebene wichtiger Merkmale
(Item-Non-Response):
Eine weitere Ergebnisverzerrung kann durch bewusste oder
unbewusste Falschangaben verursacht werden. Durch Einsatz
von Plausibilitätskontrollen, die im Verlauf der
Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den
übrigen Angaben des Betriebes als auch mit den
entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, können
unplausible Eintragungen weitgehend erkannt und korrigiert
werden. Die Wirksamkeit der Plausibilitätskontrollen wird
auch durch die Konsistenzprüfungen der Ergebnisse des
Monatsberichts mit denen anderer Erhebungen wie der
Produktionserhebungen unterstützt.
4.3.4 Imputationsmethoden:
entfällt
4.3.5 Weiterführende Analysen zum systematischen Fehler:
entfällt
4.4 Laufende Revisionen:
4.4.1 Umfang des Revisionsbedarfs:
entfällt
4.4.2 Gründe für Revisionen:
entfällt
4.5 Außergewöhnliche Fehlerquellen:
entfällt
5 Aktualität und Pünktlichkeit
===============================
5.1 Aktualität vorläufiger Ergebnisse:
Erfahrungsgemäß entnehmen die Betriebe die meisten der
Angaben für den Monatsbericht ihrer laufenden Buchführung.
Der Wert des Monatsberichts liegt in seiner Aktualität. Aus
diesem Grunde werden die Betriebe gebeten, den ausgefüllten
Erhebungsvordruck jeweils bis zum 12. des auf den
Berichtsmonat folgenden Kalendermonats zurückzuschicken.
Sollten den Auskunftspflichtigen zum Termin noch keine
exakten Zahlen über den betreffenden Berichtsmonat
vorliegen, dann sollen die fehlenden Angaben nach bestem
Wissen geschätzt werden. Rechtzeitig vorliegende,
sorgfältige Schätzungen sind wertvoller als verspätet
eintreffende Angaben.
5.2 Aktualität endgültiger Ergebnisse:
Die korrigierten Bundesergebnisse des Monatsberichts für
Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und
der Gewinnung von Steinen und Erden werden 2 Monate nach
Abschluss des Berichtsjahres in GENESIS-Online
veröffentlicht.
5.3 Pünktlichkeit:
Dank kurzer Aufbereitungszeiten in den Statistischen Ämtern
werden die Länderergebnisse spätestens 40 Tage nach dem Ende
des Berichtsmonats und die Bundesergebnisse spätestens 50
Tage nach Ablauf des Berichtsmonats veröffentlicht.
6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit
===========================================
6.1 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit:
Die zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse ist
kurzfristig vollständig gegeben. Die Industriestatistik
unterliegt jedoch wegen der vielen Veränderungen innerhalb
des Berichtskreises (Abgänge, Zugänge) einer gewissen
Dynamik. Außerdem wurde der Berichtskreis des Monatsberichts
zu verschiedenen Zeitpunkten verändert. Die letzte große
Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2007, als in Folge des 1.
Mittelstandsentlastungsgesetzes die Abschneidegrenze, welche
die Berichtspflicht begründet, von 20 auf 50 Beschäftigte
erhöht wurde. Um die daraus resultierende Absenkung des
Berichtskreises zu quantifizieren und um vergleichbare
Veränderungsraten berechnen zu können, wurde im Rahmen der
regelmäßigen Jahreskorrekturen des Monatsberichts für das
Jahr 2006 eine Doppelaufbereitung des ursprünglichen und des
neuen Berichtskreises durchgeführt.
Außerdem werden die der Statistik zu Grunde liegenden
Rechtsgrundlagen immer wieder gemäß den Ansprüchen der
Datennutzer angepasst, was die Vergleichbarkeit erschwert.
Die für die fachliche Gliederung maßgebliche Klassifikation
der Wirtschaftszweige wurde zum Jahresanfang 2009 geändert .
Um die daraus resultierenden Änderungen zu quantifizieren
und um vergleichbare Veränderungsraten berechnen zu können,
werden die Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2008 noch einmal
nach der neuen Klassifikation erstellt. Die genannten
Entwicklungen führen innerhalb des Monatsberichts zu
gewissen Einschränkungen in der Vergleichbarkeit der
Ergebnisse im längerfristigen Zeitverlauf. Änderungen des
Gebietsstandes können die zeitliche Vergleichbarkeit
ebenfalls beeinflussen. Die räumliche Vergleichbarkeit ist
national wie auch auf europäischer Ebene vollständig
gegeben.
6.2 Änderungen, die Auswirkungen auf die zeitliche
Vergleichbarkeit haben:
Änderungen des Berichtskreises führen zu einer Einschränkung
der zeitlichen Vergleichbarkeit.
7 Bezüge zu anderen Erhebungen
===============================
7.1 Input für andere Statistiken:
Die Daten des Monatsberichts für Betriebe des Verarbeitenden
Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen
und Erden sind die Basis für die Berechnung der
Auftragseingangs- und Umsatzindizes und für Teile der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
7.2 Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken oder
Ergebnissen:
Die im Monatsbericht für Betriebe erhobenen Merkmale
überschneiden sich zum Teil mit den Merkmalen anderer
Erhebungen. Zu nennen sind hier insbesondere die
Umsatzsteuer- sowie die Beschäftigtenstatistik. In der
Umsatzsteuerstatistik werden tendenziell höhere Umsätze
ausgewiesen als im Monatsbericht. Das ist vor allem damit
begründet, dass in der Umsatzsteuerstatistik eine wesentlich
niedrigere Abschneidegrenze für die Aufnahme der Einheiten
in die Ergebnisse angewandt wird. Die bestehenden
Differenzen zwischen der Beschäftigtenstatistik und dem
Monatsbericht bezüglich der Angaben zur Zahl der
Beschäftigten lassen sich dadurch erklären, dass der
Monatsbericht alle tätigen Personen erfasst, die
Beschäftigtenstatistik, die ihre Angaben von der
Bundesagentur für Arbeit bezieht, dagegen nur die
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
8 Weitere Informationsquellen
==============================
8.1 Publikationswege, Bezugsadresse:
Die Ergebnisse des Monatsberichts für Betriebe werden vom
Statistischen Bundesamt in der Fachserie 4 Produzierendes
Gewerbe, Reihe 4.1.1 Beschäftigung und Umsatz der Betriebe
des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der
Gewinnung von Steinen und Erden, kostenfrei als pdf-Dateien
zum "download" im Publikationsservice des Statistischen
Bundesamtes unter www.destatis.de -> Publikationen
bereitgestellt. Die Statistischen Landesämter publizieren
jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Die Daten werden
außerdem in der Datenbank GENESIS-Online unter
www.destatis.de -> GENESIS-Online bereitgehalten.
Die monatlichen Pressemitteilungen können über die folgende
Fundstelle online abgerufen werden: www.destatis.de ->
Presse
8.2 Kontaktinformation:
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Tel: +49 (0) 611 / 75 – 2504, -2807
Fax: +49 (0) 611 / 75 - 3953
E-Mail: monatsbericht-verarbeitendes-gewerbe@destatis.de
8.3 Weiterführende Veröffentlichungen:
Weitere Informationen finden Sie im gemeinsamen Internet-
Portal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
unter www.statistik-portal.de
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011
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Metadata Updated
2015-08-25 15:19:02
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