Monatsbericht im Verarbeitenden Gewerbe
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Odm ID | 4256d071-7930-4341-9c3a-1638891af184
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Title | Monatsbericht im Verarbeitenden Gewerbe
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Notes | 1 Allgemeine Angaben zur Statistik
=================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik: Monatsbericht für Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden 1.2 Berichtszeitraum: Monat 1.3 Erhebungstermin: in der Regel 12 Tage nach Ablauf des Berichtsmonats 1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne Bruch vorliegt: monatlich 1.5 Regionale Gliederung: Deutschland 1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten: Der Erhebungsbereich des Monatsberichts für Betriebe wird auf Grundlage der EU-einheitlichen Wirtschaftszweig- gliederung NACE (NACE ist die Abkürzung von "Nomenclature générale des activités économiques dans les Communautés Européennes"; Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft) - in Deutschland: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) - abgegrenzt und umfasst die Abschnitte B "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" sowie C "Verarbeitendes Gewerbe". Erfasst werden sämtliche im Inland gelegene Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden mit 50 und mehr Beschäftigten, einschließlich des Produzierenden Handwerks. Die Einheiten werden den Wirtschaftszweigen nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zugeordnet. Nicht einbezogen werden im Ausland gelegene Unternehmensteile. 1.7 Erhebungseinheiten: Erhebungseinheit ist der Betrieb als örtlich abgegrenzte Produktionseinheit einschließlich der in ihrer unmittelbaren Umgebung liegenden und von ihr abhängigen Einheiten. 1.8 Rechtsgrundlagen: 1.8.1 EU-Recht: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 393 S. 1), die entsprechend Artikel 8 für alle Statistiken anzuwenden ist, die eine Gliederung nach Wirtschaftszweigen enthalten. 1.8.2 Bundesrecht: Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Nach § 9 Abs. 2 des o. g. Gesetzes besteht für Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) im Kalenderjahr der Betriebseröffnung keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im jeweils letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat. Existenzgründer, die von ihrem Recht, keine Auskunft zu erteilen, Gebrauch machen wollen, haben das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen nachzuweisen. Es steht ihnen jedoch frei, die Auskünfte zu erteilen. 1.8.3 Landesrecht: Keine Landesrechtsgrundlage. 1.8.4 Sonstige Grundlagen: Keine sonstigen Rechtsgrundlagen. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung der erhobenen Einzelangaben ist nach § 10 ProdGewStatG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BStatG an oberste Bundes- oder Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Namen und Adressen der Befragten werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Nach § 47 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2426) geändert worden ist, werden der Monopolkommission für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration zusammengefasste Einzelangaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmens-gruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs übermittelt. Hierbei dürfen die zusammengefassten Einzelangaben nicht weniger als drei Einheiten betreffen und keine Rückschlüsse auf zusammengefasste Angaben von weniger als drei Einheiten ermöglichen. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte: Im Monatsbericht für Betriebe werden die Gesamtzahl der tätigen Personen (Beschäftigten) zum Monatsende sowie der Umsatz und die Auftragseingänge im Berichtsmonat, jeweils nach fachlichen Betriebsteilen, erhoben. Beim Gesamtumsatz und den Auftragseingängen erfolgt eine Untergliederung nach Inland und Ausland, bei letzterem zusätzlich nach Eurozone und Nicht-Eurozone. Für den gesamten Betrieb werden die bezahlten Entgelte (Bruttolohn- und -gehaltsumme) sowie die geleisteten Arbeitsstunden erfasst. 2.2 Zweck der Statistik: Die Ergebnisse des Monatsberichts dienen der kurzfristigen Beurteilung der konjunkturellen Lage im Wirtschaftsbereich sowie der Bereitstellung von Daten für die regionale und sektorale Strukturpolitik. Sie stellen eine unentbehrliche Grundlage für zahlreiche Entscheidungen der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundes- und Landesregierungen, der Verbände, Kammern und anderer Institutionen auf dem Gebiet der gesamten Wirtschaftspolitik dar. Die Angaben über Beschäftigte Ende September liefern unerlässliche Informationen für die jährliche Berichtskreisaktualisierung im gesamten System der Statistiken im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Zu den Hauptnutzern des Monatsberichts für Betriebe zählen die Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die jeweiligen Länderressorts und die Bundesbank sowie die Europäische Kommission, die Europäische Zentralbank und andere öffentliche Institutionen. Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, einzelne Unternehmen, Gewerkschaften, wissenschaftliche Institute und die allgemeine Öffentlichkeit zu den Nutzern. Die Ergebnisse sind Basis der Berechnung der Indizes des Umsatzes und der Auftragseingänge. Sie fließen außerdem in die Berechnungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder sowie in Input-Output-Rechnungen ein. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Die Interessen der Hauptnutzer werden im Statistischen Beirat, der nach § 4 Bundesstatistikgesetz das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät, und den von ihm eingesetzten Gremien, insbesondere im Fachausschuss "Statistik im Produzierenden Gewerbe", vertreten. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Bundesministerien, des Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbank sowie den Leitern der Statistischen Ämter der Länder, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Vertretern der kommunalen Spitzenverbände, der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe und der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Landwirtschaft sowie der wirtschaftswissenschaftlichen Institute und der Hochschulen. Zusätzlich wird ein ständiger direkter Kontakt mit den Wirtschaftsverbänden gepflegt. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung: Die Daten werden im Rahmen einer schriftlichen Befragung von Betrieben erhoben. Die Meldung kann auch über das Internet (mit dem IDEV-Verfahren) oder über eine automatisierte Schnittstelle direkt aus dem betrieblichen Rechnungswesen (eSTATISTIK.core) erfolgen. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Betriebe. 3.2 Stichprobenverfahren: Trifft nicht zu, da Totalerhebung mit Abschneidegrenze. 3.2.1 Stichprobendesign: entfällt 3.2.2 Stichprobenumfang, Auswahlsatz und Auswahleinheit: entfällt 3.2.3 Schichtung der Stichprobe: entfällt 3.2.4 Hochrechnung: entfällt 3.3 Saisonbereinigungsverfahren: Trifft nicht zu. 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Der Berichtsweg ist Auskunftspflichtige/Statistische Landesämter/Statistisches Bundesamt. Die Auskunftspflichtigen werden von den Statistischen Landesämtern mittels Fragebogen bzw. Internetfragebogen befragt (dezentrale Durchführung der Erhebung). Die Landesämter führen auch die Aufbereitung der Ergebnisse einschließlich deren Plausibilisierung durch. Sie übersenden ihre Ergebnisse in Form von Summensätzen an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt stellt aus den Länderergebnissen monatliche und jährliche Bundesergebnisse zusammen. 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen: In der Studie "Die Bedeutung der Belastung der Wirtschaft durch amtliche Statistiken", Berlin 2006, wurde vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) untersucht, wie hoch der Aufwand der Unternehmen für sogenannte Bürokratielasten und darunter auch für alle im Jahr 2004 von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführten Erhebungen war. Der Zeitaufwand zur Bearbeitung des Monatsberichtes für Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden lag laut DIW im Jahr 2004 je Betrieb bei durchschnittlich 929 Minuten (77 Minuten je monatlicher Meldung). Mit der Erhöhung der Abschneidegrenze von 20 auf 50 Beschäftigte ab 1. Januar 2007 wurde die Belastung kleinerer und mittlerer Unternehmen spürbar gesenkt. 4 Genauigkeit ============== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Die Ergebnisse des Monatsberichts für Betriebe sind insbesondere aufgrund seines Charakters als Totalerhebung mit Abschneidegrenze und wegen der geringfügigen Antwortausfälle als zuverlässig und präzise einzustufen, auch wenn man die besonderen Maßstäbe der amtlichen Statistik anlegt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler: Keine, da die Statistik als Totalerhebung mit Abschneidegrenze durchgeführt wird. 4.2.1 Standardfehler: entfällt 4.2.2 Ergebnisverzerrungen durch das Hochrechnungsverfahren: entfällt 4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler: 4.3.1 Fehler durch die Erfassungsgrundlage: Bei der Ermittlung einer Grundgesamtheit, gleichgültig nach welchem Verfahren, können in geringem Umfang Fehler auftreten, da beispielsweise Betriebe, obwohl sie überwiegend Verarbeitendes Gewerbe bzw. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden betreiben, nicht diesem Bereich zugeordnet werden (Untererfassung). 4.3.2 Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten (Unit-Non-Response): Zu den nicht-stichprobenbedingten Fehlern gehören auch die Antwortausfälle (= so genannte "echte Ausfälle"). Hierzu gehören alle Betriebe, die nicht oder nicht rechtzeitig melden, obwohl sie auskunftspflichtig sind. Die wegen ihrer geringen Zahl zu vernachlässigenden Antwortausfälle werden durch Schätzwerte ersetzt. 4.3.3 Antwortausfälle auf Ebene wichtiger Merkmale (Item-Non-Response): Eine weitere Ergebnisverzerrung kann durch bewusste oder unbewusste Falschangaben verursacht werden. Durch Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die im Verlauf der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den übrigen Angaben des Betriebes als auch mit den entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, können unplausible Eintragungen weitgehend erkannt und korrigiert werden. Die Wirksamkeit der Plausibilitätskontrollen wird auch durch die Konsistenzprüfungen der Ergebnisse des Monatsberichts mit denen anderer Erhebungen wie der Produktionserhebungen unterstützt. 4.3.4 Imputationsmethoden: entfällt 4.3.5 Weiterführende Analysen zum systematischen Fehler: entfällt 4.4 Laufende Revisionen: 4.4.1 Umfang des Revisionsbedarfs: entfällt 4.4.2 Gründe für Revisionen: entfällt 4.5 Außergewöhnliche Fehlerquellen: entfällt 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität vorläufiger Ergebnisse: Erfahrungsgemäß entnehmen die Betriebe die meisten der Angaben für den Monatsbericht ihrer laufenden Buchführung. Der Wert des Monatsberichts liegt in seiner Aktualität. Aus diesem Grunde werden die Betriebe gebeten, den ausgefüllten Erhebungsvordruck jeweils bis zum 12. des auf den Berichtsmonat folgenden Kalendermonats zurückzuschicken. Sollten den Auskunftspflichtigen zum Termin noch keine exakten Zahlen über den betreffenden Berichtsmonat vorliegen, dann sollen die fehlenden Angaben nach bestem Wissen geschätzt werden. Rechtzeitig vorliegende, sorgfältige Schätzungen sind wertvoller als verspätet eintreffende Angaben. 5.2 Aktualität endgültiger Ergebnisse: Die korrigierten Bundesergebnisse des Monatsberichts für Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden werden 2 Monate nach Abschluss des Berichtsjahres in GENESIS-Online veröffentlicht. 5.3 Pünktlichkeit: Dank kurzer Aufbereitungszeiten in den Statistischen Ämtern werden die Länderergebnisse spätestens 40 Tage nach dem Ende des Berichtsmonats und die Bundesergebnisse spätestens 50 Tage nach Ablauf des Berichtsmonats veröffentlicht. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== 6.1 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit: Die zeitliche Vergleichbarkeit der Ergebnisse ist kurzfristig vollständig gegeben. Die Industriestatistik unterliegt jedoch wegen der vielen Veränderungen innerhalb des Berichtskreises (Abgänge, Zugänge) einer gewissen Dynamik. Außerdem wurde der Berichtskreis des Monatsberichts zu verschiedenen Zeitpunkten verändert. Die letzte große Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2007, als in Folge des 1. Mittelstandsentlastungsgesetzes die Abschneidegrenze, welche die Berichtspflicht begründet, von 20 auf 50 Beschäftigte erhöht wurde. Um die daraus resultierende Absenkung des Berichtskreises zu quantifizieren und um vergleichbare Veränderungsraten berechnen zu können, wurde im Rahmen der regelmäßigen Jahreskorrekturen des Monatsberichts für das Jahr 2006 eine Doppelaufbereitung des ursprünglichen und des neuen Berichtskreises durchgeführt. Außerdem werden die der Statistik zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen immer wieder gemäß den Ansprüchen der Datennutzer angepasst, was die Vergleichbarkeit erschwert. Die für die fachliche Gliederung maßgebliche Klassifikation der Wirtschaftszweige wurde zum Jahresanfang 2009 geändert . Um die daraus resultierenden Änderungen zu quantifizieren und um vergleichbare Veränderungsraten berechnen zu können, werden die Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2008 noch einmal nach der neuen Klassifikation erstellt. Die genannten Entwicklungen führen innerhalb des Monatsberichts zu gewissen Einschränkungen in der Vergleichbarkeit der Ergebnisse im längerfristigen Zeitverlauf. Änderungen des Gebietsstandes können die zeitliche Vergleichbarkeit ebenfalls beeinflussen. Die räumliche Vergleichbarkeit ist national wie auch auf europäischer Ebene vollständig gegeben. 6.2 Änderungen, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben: Änderungen des Berichtskreises führen zu einer Einschränkung der zeitlichen Vergleichbarkeit. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== 7.1 Input für andere Statistiken: Die Daten des Monatsberichts für Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sind die Basis für die Berechnung der Auftragseingangs- und Umsatzindizes und für Teile der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 7.2 Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken oder Ergebnissen: Die im Monatsbericht für Betriebe erhobenen Merkmale überschneiden sich zum Teil mit den Merkmalen anderer Erhebungen. Zu nennen sind hier insbesondere die Umsatzsteuer- sowie die Beschäftigtenstatistik. In der Umsatzsteuerstatistik werden tendenziell höhere Umsätze ausgewiesen als im Monatsbericht. Das ist vor allem damit begründet, dass in der Umsatzsteuerstatistik eine wesentlich niedrigere Abschneidegrenze für die Aufnahme der Einheiten in die Ergebnisse angewandt wird. Die bestehenden Differenzen zwischen der Beschäftigtenstatistik und dem Monatsbericht bezüglich der Angaben zur Zahl der Beschäftigten lassen sich dadurch erklären, dass der Monatsbericht alle tätigen Personen erfasst, die Beschäftigtenstatistik, die ihre Angaben von der Bundesagentur für Arbeit bezieht, dagegen nur die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. 8 Weitere Informationsquellen ============================== 8.1 Publikationswege, Bezugsadresse: Die Ergebnisse des Monatsberichts für Betriebe werden vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 4 Produzierendes Gewerbe, Reihe 4.1.1 Beschäftigung und Umsatz der Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, kostenfrei als pdf-Dateien zum "download" im Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de -> Publikationen bereitgestellt. Die Statistischen Landesämter publizieren jeweils Ergebnisse für ihr Bundesland. Die Daten werden außerdem in der Datenbank GENESIS-Online unter www.destatis.de -> GENESIS-Online bereitgehalten. Die monatlichen Pressemitteilungen können über die folgende Fundstelle online abgerufen werden: www.destatis.de -> Presse 8.2 Kontaktinformation: Statistisches Bundesamt Gustav-Stresemann-Ring 11 65189 Wiesbaden Tel: +49 (0) 611 / 75 2504, -2807 Fax: +49 (0) 611 / 75 - 3953 E-Mail: monatsbericht-verarbeitendes-gewerbe@destatis.de 8.3 Weiterführende Veröffentlichungen: Weitere Informationen finden Sie im gemeinsamen Internet- Portal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder unter www.statistik-portal.de © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011 |
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Metadata Updated | 2015-08-25 15:19:02
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