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Statistik d. Empfänger v. Leist.(5.-9.Kap.SGB XII)

Dataset Profile

Odm ID
f3175fc5-109c-46c2-86d3-471d79924589
Title
Statistik d. Empfänger v. Leist.(5.-9.Kap.SGB XII)
Notes
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
===================================
1.1 Bezeichnung der Statistik:
Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis
9. Kapitel des SGB XII.
1.2 Berichtszeitraum:
1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. Neben den
kumulierten Angaben für das Berichtsjahr liefert die
Statistik ferner Angaben zum Stichtag 31.12. des
Berichtsjahres.
1.3 Erhebungstermin:
Die Erhebung erfolgt zum 31.12. für das abgelaufene
Kalenderjahr.
1.4 Periodizität:
jährlich
1.5 Regionale Gliederung:
Bundesgebiet, Länder und Kreise und kreisfreie Städte.
1.6 Erhebungsgesamtheit:
Die Erhebung wird als Vollerhebung durchgeführt.
1.7 Erhebungseinheiten:
Erhebungseinheiten sind die zuständigen örtlichen und
überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die
kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände.
1.8 Rechtsgrundlagen:
Bundesrecht: Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet §
121 Nr. 1 Buchstabe c bis g des zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) "Sozialhilfe" (Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I
S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die
Angaben zu § 122 Abs. 3 SGB XII.
1.9 Geheimhaltung und Datenschutz:
Die erhobenen Einzelangaben werden nach §16 BStatG
grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich
gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben
übermittelt werden. Die Namen und Adressen der Befragten
werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben. Nach §16 Abs.
6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen
Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger
wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung
wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung
zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur
mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten
und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet
werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch
für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
2 Zweck und Ziele der Statistik
================================
2.1 Erhebungsinhalte:
Die Erhebung erstreckt sich auf die Empfänger von Leistungen
nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Im Einzelnen werden
die Leistungsberechtigten folgender Hilfen erfasst:
- Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII, §§47 bis 52);
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
(6. Kapitel SGB XII, §§53 bis 60);
- Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII, §§61 bis 66);
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(8. Kapitel SGBXII, §§67 bis 69);
- Hilfe in anderen Lebenslagen
(9. Kapitel SGB XII, §§70bis 74).
Folgende Personen werden im Rahmen dieser Statistik nicht
berücksichtigt:
- Leistungsberechtigte, die ausschließlich laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
4. Kapitel des SGB XII beziehen (diese Empfängergruppen
werden in gesonderten Statistiken erfasst);
- deutsche Leistungsberechtigte, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland haben;
- Empfänger von Leistungen aufgrund anderer Bestimmungen als
nach dem SGB XII, z.B. nach landesrechtlichen
Bestimmungen;
- seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die Leistungen
gem. §35a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
erhalten;
- Bezieher von Leistungen gem. §2 Asylbewerberleistungs-
gesetz (diese Empfängergruppe wird ebenfalls in einer
gesonderten Statistik erfasst).
2.2 Zweck der Statistik:
Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten
über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des SGB XII
sowie über den Kreis der Leistungsempfänger bereitgestellt
werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung
und Fortentwicklung des SGB XII benötigt.
2.3 Hauptnutzer der Statistik:
Zu den Hauptnutzern der Statistik über die Empfänger von
Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII zählen die
parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern, Bundes- und
Länderministerien (auf Bundesebene insbesondere das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und die
Kommunalverwaltungen. Daneben zählen natürlich auch die
Medien, Verbände, Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit
zu den Nutzern der Statistik.
2.4 Einbeziehung der Nutzer:
Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen
Wegen Berücksichtigung. Die von Seiten der Ministerien
gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm
lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber
hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter
der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie die
Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen
Beirat vertreten, der nach §4 BStatG das Statistische
Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen
oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen Beirat
eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht
werden.
3 Erhebungsmethodik
====================
3.1 Art der Datengewinnung:
Die Bundesstatistik über die Empfänger von Leistungen nach
dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII wird jährlich zum 31.
Dezember des Berichtsjahres als Vollerhebung durchgeführt.
Im Rahmen der Erhebung werden alle im abgelaufenen
Kalenderjahr gewährten Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des
SGB XII erfasst.
Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §125 SGB XII in
Verbindung mit §15 BStatG. Hiernach sind die zuständigen
örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die
kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie
Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auskunftspflichtig.
3.2 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg:
Die Statistik der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis
9. Kapitel des SGB XII wird als Sekundärstatistik erhoben,
bei der bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch
aufbereitet werden. Des Weiteren handelt es sich um eine
dezentrale Statistik, d.h. das Statistische Bundesamt
entwickelt das Erhebungs- und Aufbereitungskonzept und
bereitet Organisation sowie Technik vor, die Statistischen
Ämter der Länder führen die Erhebung durch. Die
Statistischen Landesämter bereiten die erhobenen Daten zu
statistischen Ergebnissen bis auf Landesebene auf. Aus den
gesamten Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt
die Bundesergebnisse zusammen.
Für Zusatzaufbereitungen des Bundes stellen die
Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt -
erstmals für das Berichtsjahr 2005 - jährlich Einzelangaben
aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25%
der Leistungsempfänger zur Verfügung.
4 Genauigkeit
==============
4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit:
Im Rahmen der Statistik über die Empfänger von Leistungen
nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII finden umfangreiche
Plausibilitätsprüfungen und eine durchgehende
Qualitätskontrolle statt. Insofern sind die Ergebnisse,
zumal die Statistik als Vollerhebung durchgeführt wird,
grundsätzlich von hoher Aussagekraft und Qualität.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
===============================
Zum Jahresende erfolgt die Erhebung der im abgelaufenen Jahr
gewährten Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII
durch die zuständigen Stellen. Spätestens zum 1. März des
dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind die Daten an die
jeweiligen Statistischen Landesämter weiter zu leiten. Die
Bundesergebnisse der Erhebung werden ca. 9-10 Monate nach
Ablauf des Erhebungszeitraumes vom Statistischen Bundesamt
veröffentlicht. Auf Länderebene erfolgt die
Datenveröffentlichung üblicherweise früher.
6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit
===========================================
Die Erhebungsmethoden und -abläufe (insbesondere die
zugrunde liegenden Definitionen) sind in allen Ländern
einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar.
Im Erhebungskonzept haben sich für die Jahre 1994 bis 2004
(bis dahin durchgeführt als "Statistik über die Empfänger
von Hilfe in besonderen Lebenslagen") nur kleinere
Änderungen bei Methoden, Definitionen, Verfahren und
Erhebungsinstrumente ergeben. Für die Statistiken der Jahre
1994 bis einschließlich 2004 ist daher eine zeitliche
Vergleichbarkeit weitgehend gegeben.
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 wurde das
Bundessozialhilfegesetz in das SGB XII eingeordnet, welches
am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Die einzelnen Hilfearten
der bisherigen Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) sind im
SGB XII separat in den Kapiteln 5 bis 9 geregelt.
Bei den Empfängern von Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen sowie bei der Hilfe zur Pflege sind ab dem
Berichtsjahr 2005 folgende neue Erhebungsmerkmale zu
erfassen:
- Ausgaben je Fall;
- Art der Unterbringung (anstatt nur Differenzierung in
teil- bzw. vollstationär);
- Persönliches Budget.
Ferner ist ab 2005 bei der Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen das Merkmal "Übergang auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt" zu erheben.
Die bisherigen Leistungen der Hilfe in besonderen
Lebenslagen sowie die Inhalte der Statistiken haben sich
durch die Einordnung in das SBG XII im Wesentlichen nicht
verändert. Für die Statistiken ist daher eine zeitliche
Vergleichbarkeit weitgehend gegeben.
7 Bezüge zu anderen Erhebungen
===============================
Die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des
SGB XII können gleichzeitig laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten.
Ferner ist ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel
SGB XII) möglich. Der Bezug von Leistungen nach dem 3. und
4. Kapitel des SGB XII wird in separaten Statistiken jeweils
differenziert erfasst.
8 Weitere Informationsquellen
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8.1 Publikationen:
Die Bundesergebnisse der Statistik über die Empfänger von
Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII werden
jährlich sowohl online (www.destatis.de) als auch in
gedruckter Form veröffentlicht.
8.2 Kontaktinformation:
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Tel: +49 (0) 611 / 75 - 8953
Fax: +49 (0) 611 / 75 - 8994
E-Mail: sozialhilfe@destatis.de
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011
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2015-08-25 16:24:46
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