Statistik d. Empfänger v. Leist.(5.-9.Kap.SGB XII)
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Odm ID | f3175fc5-109c-46c2-86d3-471d79924589
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Title | Statistik d. Empfänger v. Leist.(5.-9.Kap.SGB XII)
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Notes | 1 Allgemeine Angaben zur Statistik
=================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik: Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. 1.2 Berichtszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. Neben den kumulierten Angaben für das Berichtsjahr liefert die Statistik ferner Angaben zum Stichtag 31.12. des Berichtsjahres. 1.3 Erhebungstermin: Die Erhebung erfolgt zum 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr. 1.4 Periodizität: jährlich 1.5 Regionale Gliederung: Bundesgebiet, Länder und Kreise und kreisfreie Städte. 1.6 Erhebungsgesamtheit: Die Erhebung wird als Vollerhebung durchgeführt. 1.7 Erhebungseinheiten: Erhebungseinheiten sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände. 1.8 Rechtsgrundlagen: Bundesrecht: Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet § 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g des zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) "Sozialhilfe" (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu § 122 Abs. 3 SGB XII. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Die erhobenen Einzelangaben werden nach §16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Namen und Adressen der Befragten werden in keinem Fall an Dritte weitergegeben. Nach §16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte: Die Erhebung erstreckt sich auf die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII. Im Einzelnen werden die Leistungsberechtigten folgender Hilfen erfasst: - Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII, §§47 bis 52); - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII, §§53 bis 60); - Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII, §§61 bis 66); - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGBXII, §§67 bis 69); - Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII, §§70bis 74). Folgende Personen werden im Rahmen dieser Statistik nicht berücksichtigt: - Leistungsberechtigte, die ausschließlich laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII beziehen (diese Empfängergruppen werden in gesonderten Statistiken erfasst); - deutsche Leistungsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben; - Empfänger von Leistungen aufgrund anderer Bestimmungen als nach dem SGB XII, z.B. nach landesrechtlichen Bestimmungen; - seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die Leistungen gem. §35a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) erhalten; - Bezieher von Leistungen gem. §2 Asylbewerberleistungs- gesetz (diese Empfängergruppe wird ebenfalls in einer gesonderten Statistik erfasst). 2.2 Zweck der Statistik: Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des SGB XII sowie über den Kreis der Leistungsempfänger bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Zu den Hauptnutzern der Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII zählen die parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern, Bundes- und Länderministerien (auf Bundesebene insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und die Kommunalverwaltungen. Daneben zählen natürlich auch die Medien, Verbände, Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit zu den Nutzern der Statistik. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung. Die von Seiten der Ministerien gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach §4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht werden. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung: Die Bundesstatistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII wird jährlich zum 31. Dezember des Berichtsjahres als Vollerhebung durchgeführt. Im Rahmen der Erhebung werden alle im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII erfasst. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §125 SGB XII in Verbindung mit §15 BStatG. Hiernach sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, auskunftspflichtig. 3.2 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Die Statistik der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII wird als Sekundärstatistik erhoben, bei der bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch aufbereitet werden. Des Weiteren handelt es sich um eine dezentrale Statistik, d.h. das Statistische Bundesamt entwickelt das Erhebungs- und Aufbereitungskonzept und bereitet Organisation sowie Technik vor, die Statistischen Ämter der Länder führen die Erhebung durch. Die Statistischen Landesämter bereiten die erhobenen Daten zu statistischen Ergebnissen bis auf Landesebene auf. Aus den gesamten Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt die Bundesergebnisse zusammen. Für Zusatzaufbereitungen des Bundes stellen die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt - erstmals für das Berichtsjahr 2005 - jährlich Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25% der Leistungsempfänger zur Verfügung. 4 Genauigkeit ============== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Im Rahmen der Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII finden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen und eine durchgehende Qualitätskontrolle statt. Insofern sind die Ergebnisse, zumal die Statistik als Vollerhebung durchgeführt wird, grundsätzlich von hoher Aussagekraft und Qualität. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== Zum Jahresende erfolgt die Erhebung der im abgelaufenen Jahr gewährten Hilfen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII durch die zuständigen Stellen. Spätestens zum 1. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind die Daten an die jeweiligen Statistischen Landesämter weiter zu leiten. Die Bundesergebnisse der Erhebung werden ca. 9-10 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Auf Länderebene erfolgt die Datenveröffentlichung üblicherweise früher. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== Die Erhebungsmethoden und -abläufe (insbesondere die zugrunde liegenden Definitionen) sind in allen Ländern einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar. Im Erhebungskonzept haben sich für die Jahre 1994 bis 2004 (bis dahin durchgeführt als "Statistik über die Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen") nur kleinere Änderungen bei Methoden, Definitionen, Verfahren und Erhebungsinstrumente ergeben. Für die Statistiken der Jahre 1994 bis einschließlich 2004 ist daher eine zeitliche Vergleichbarkeit weitgehend gegeben. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 wurde das Bundessozialhilfegesetz in das SGB XII eingeordnet, welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat. Die einzelnen Hilfearten der bisherigen Hilfe in besonderen Lebenslagen (HbL) sind im SGB XII separat in den Kapiteln 5 bis 9 geregelt. Bei den Empfängern von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie bei der Hilfe zur Pflege sind ab dem Berichtsjahr 2005 folgende neue Erhebungsmerkmale zu erfassen: - Ausgaben je Fall; - Art der Unterbringung (anstatt nur Differenzierung in teil- bzw. vollstationär); - Persönliches Budget. Ferner ist ab 2005 bei der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen das Merkmal "Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt" zu erheben. Die bisherigen Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie die Inhalte der Statistiken haben sich durch die Einordnung in das SBG XII im Wesentlichen nicht verändert. Für die Statistiken ist daher eine zeitliche Vergleichbarkeit weitgehend gegeben. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== Die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII können gleichzeitig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten. Ferner ist ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) möglich. Der Bezug von Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII wird in separaten Statistiken jeweils differenziert erfasst. 8 Weitere Informationsquellen ============================== 8.1 Publikationen: Die Bundesergebnisse der Statistik über die Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII werden jährlich sowohl online (www.destatis.de) als auch in gedruckter Form veröffentlicht. 8.2 Kontaktinformation: Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 - 8953 Fax: +49 (0) 611 / 75 - 8994 E-Mail: sozialhilfe@destatis.de © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011 |
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Metadata Updated | 2015-08-25 16:24:46
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