European
Data Catalogues
Dataset

CKAN

Sub menu


Rechnungsabschluss 2014

Dataset Profile

Odm ID
4145a8a6-787e-4a9c-a3e0-da42d76d6e0d
Título
Rechnungsabschluss 2014
Notas
Der Rechnungssabschluss einer Gebietskörperschaft gibt über ihre Wirtschaftsführung und das Jahresergebnis Aufschluss.

Der Rechnungssabschluss wird nach den geltenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen erstellt, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung - "VRV").

Die Gemeinden sind auf Grund der Bestimmungen in den Gemeindeordnungen verpflichtet, nach Abschluss des Finanzjahres einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
Ordentliche Einnahmen sind jene Einnahmen, die sich aus der Tätigkeit der einzelnen Verwaltungszweige ergeben und nicht zu den außerordentlichen Einnahmen zählen. Es handelt sich in der Regel um Verwaltungseinnahmen einschließlich Gebühren, um allgemeine Deckungsmittel, zum Beispiel Steuereinnahmen und um Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind.

Ordentliche Ausgaben sind die durch ordentlichen Einnahmen gedeckten und daher im ordentlichen Voranschlag veranschlagte Ausgaben. Zu diesen gehören insbesondere Leistungen für Personal, die Ausgaben für Amts- und Kanzleierfordernisse, also die Verwaltungs- und Betriebsausgaben, und der Schuldendienst.
Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere Einnahmen aus Schuldaufnahmen und Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen. Weitere außerordentliche Einnahmen sind auch Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind.

Außerordentliche Ausgaben sind Ausgaben, die ihrer Art nach im Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten und durch außerordentliche Einnahmen bedeckt werden.

Voranschlagsunwirksame Gebarung: Soweit Einnahmen und Ausgaben nicht den Haushalt sondern nur die Kassenwirtschaft betreffen, sind diese im Rahmen der voranschlagsunwirksamen Gebarung darzustellen

Nachweise der besonderen Art: In der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) wird geregelt, welche Nachweise der besonderen Art dem Voranschlag beizulegen und wie diese darzustellen sind.
Autor
Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Stadtkämmerei
Email de Autor
Url del catálogo
Url del conjunto de datos
Metadatos actualizados
2015-09-11 00:51:19
Etiquetas
Fecha de creación
Fecha de actualización
Frecuencia de actualización
Organización
País
Estado
Plataforma
ckan
Lenguage
de
Versión
(no definido)