Statistik d. Ausgaben u. Einnahmen der Sozialhilfe
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Odm ID | fc1fa366-a08e-4109-9493-8d8b77d60d1c
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Title | Statistik d. Ausgaben u. Einnahmen der Sozialhilfe
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Notes | 1 Allgemeine Angaben zur Statistik
=================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik: Statistik über Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. 1.2 Berichtszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. 1.3 Erhebungstermin: Zum Ende des abgelaufenen Berichtsjahres. 1.4 Periodizität: jährlich 1.5 Regionale Gliederung: Bundesgebiet, Länder, Kreise und kreisfreie Städte. 1.6 Erhebungsgesamtheit, Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten: Die Erhebung wird als Vollerhebung durchgeführt. 1.7 Erhebungseinheiten: Erhebungseinheiten sind zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände. 1.8 Rechtsgrundlagen: Bundesrecht: Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet § 121 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) "Sozialhilfe" (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu § 122 Abs. 4 SGB XII. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Die erhobenen Einzelangaben werden nach §16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach §16 Abs.6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte: In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden jeweils separat erfasst die Ausgaben und Einnahmen für die - Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) - Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII) - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel SGB XII) - Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB XII). Ferner werden die Ausgaben der Sozialhilfeträger für Erstattungen an die Krankenkassen für die Übernahme der Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 7 SGB V erfasst. Nicht erfasst werden - die Erstattungen von Aufwendungen der Sozialhilfeträger untereinander; - die Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden; - der Zuschussbedarf der eigenen Einrichtungen und die Zuweisungen/Zuschüsse an fremde Einrichtungen der Sozialhilfe und an Verbände und Organisationen sowie allgemeine Kosten der Schaffung, Förderung und Erhaltung von Einrichtungen der Sozialhilfe; - die Verwaltungskosten der Sozialhilfeträger und sonstigen Stellen; nur soweit Verwaltungskosten in den Leistungen der Sozialhilfe, z.B. in den Pflegesätzen von Einrichtungen, enthalten sind, werden sie unter den betreffenden Leistungen mit nachgewiesen; - die Aufwendungen für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), auch wenn es sich gem. § 2 AsylbLG um entsprechende Leistungen des SGB XII handelt; - die Aufwendungen für Wohn- und Durchgangslager sowie für allgemeine Maßnahmen der Umsiedlung von Vertriebenen und der Auswanderung; - die Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des § 35a KJHG erbracht werden; - die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gem. Bundesversorgungsgesetz (BVG) und entsprechende Leistungen für Berechtigte nach anderen Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären. 2.2 Zweck der Statistik: Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des SGB XII bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Zu den Hauptnutzern der Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII zählen die parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern und die Bundes- und Länderministerien (auf Bundesebene insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und die Kommunalverwaltungen. Daneben zählen natürlich auch die Medien, Verbände, Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit zu den Nutzern der Statistik. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung. Die von Seiten der Ministerien gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach §4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht werden. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung: Die Erhebung der Bundesstatistik über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Vollerhebung durchgeführt. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §125 SGB XII in Verbindung mit §15 BStatG. Hiernach sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben nach SGB XII wahrnehmen, auskunftspflichtig. 3.2 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Die Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe wird als Sekundärstatistik erhoben, bei der bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch aufbereitet werden. Ferner handelt es sich um eine dezentrale Statistik, d.h. das Statistische Bundesamt entwickelt das Erhebungs- und Aufbereitungskonzept und bereitet Organisation sowie Technik vor, die Statistischen Ämter der Länder führen die Erhebung durch. Die Statistischen Landesämter bereiten die erhobenen Daten zu statistischen Ergebnissen bis auf Landesebene auf. Aus den gesamten Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt die Bundesergebnisse zusammen. 4 Genauigkeit ============== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Die Meldung zur Aufwandsstatistik wird durch die Abstimmung der Erhebungsunterlagen mit der kommunalen Haushalts- systematik erleichtert. Zudem finden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen und eine durchgehende Qualitätskontrolle durch die Statistischen Ämter statt. Insofern sind die Ergebnisse, zumal die Statistik als Vollerhebung durchgeführt wird, von hoher Aussagekraft und Qualität. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== Die Erhebung findet am Ende des Berichtsjahres durch die zuständigen Stellen statt. Spätestens zum 31.März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind die Daten an die jeweiligen Statistischen Landesämter weiter zu leiten. Die Bundesergebnisse der Erhebung werden in der Regel 7 bis 8 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Auf Länderebene erfolgt die Datenveröffentlichung üblicherweise früher. Die geplanten Veröffentlichungstermine werden in der Regel eingehalten. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== Die Erhebungsmethoden und -abläufe (insbesondere die zugrunde liegenden Definitionen) sind in allen Ländern einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar. Im Erhebungskonzept haben sich für die Jahre 1994 bis 2004 keine wesentlichen Änderungen ergeben. Für diesen Zeitraum ist daher eine zeitliche Vergleichbarkeit gegeben. Seit dem Berichtsjahr 2005 erfolgt bei einzelnen (Unter-) Hilfearten - insbesondere bei der Hilfe zur Pflege sowie der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - eine wesentlich differenzierte Erfassung der Ausgabenpositionen als bisher. Zumindest bei Betrachtung der Haupthilfearten dürfte die zeitliche Vergleichbarkeit jedoch weitgehend möglich sein. Mit der Neugestaltung des Sozialhilferechts zum 1.1.2005 ändert sich insbesondere bei der Hilfe zum Lebensunterhalt der Kreis der Anspruchsberechtigten. Hilfe zum Lebens- unterhalt in der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten seitdem nur noch nicht erwerbsfähige Personen, die sonst bei Bedürftigkeit keine andere Leistung erhalten. Durch die deutliche Reduktion der Fallzahlen und damit der für diese Hilfeart verbundenen Ausgaben ist eine zeitliche Vergleichbarkeit mit den Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt bis einschließlich 2004 stark eingeschränkt. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== Seit dem 1. November 1993 erhalten Asylbewerber und sonstige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) berechtigte Personen bei Bedürftigkeit anstelle der Sozialhilfe Leistungen nach dem AsylbLG. Die Ausgaben für Leistungen nach dem AsylbLG werden seitdem in einer separaten Aufwandsstatistik erfasst und veröffentlicht. Die Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) wurden in den Berichtsjahren 2003 und 2004 im Rahmen einer eigenständigen Statistik erfasst. Durch Einordnung des bis dahin eigenständigen Grundsicherungsgesetzes (GSiG) in das SGB XII ab 2005 werden die Ausgaben für diese Hilfeart im Rahmen der Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII erfasst und veröffentlicht. Insgesamt erfolgt die Erfassung der einzelnen (Unter-) Hilfearten im Rahmen der Aufwandstatistik analog zur Erfassung in den Empfängerstatistiken (Empfänger von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII, Empfänger von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII, Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII). 8 Weitere Informationsquellen ============================== 8.1 Publikationen: Die Bundesergebnisse der Statistik über Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden jährlich sowohl online als auch in gedruckter Form veröffentlicht. Kostenfreies Datenangebot: - Daten im Internet (www.destatis.de) - Daten im Informationssystem der Gesundheitsbericht- erstattung des Bundes (www.gbe-bund.de) - Fachserie 13, Reihe 2.1 "Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe" (www.destatis.de) Gedruckte Veröffentlichung: - Faltblatt "Sozialhilfe in Deutschland" Kostenpflichtiges Datenangebot: - Statistisches Bundesamt: "Wirtschaft und Statistik" (www.destatis.de) - Statistisches Bundesamt: "Statistisches Jahrbuch" (www.destatis.de) Gedruckte Veröffentlichung: - Statistisches Bundesamt: "Wirtschaft und Statistik", Wiesbaden - Statistisches Bundesamt: "Statistisches Jahrbuch", Wiesbaden 8.2 Kontaktinformation: Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 - 8953 Fax: +49 (0) 611 / 75 - 8994 E-Mail: sozialhilfe@destatis.de © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011 |
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Metadata Updated | 2015-08-25 16:28:57
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