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Statistik d. Ausgaben u. Einnahmen der Sozialhilfe

Dataset Profile

Odm ID
fc1fa366-a08e-4109-9493-8d8b77d60d1c
Title
Statistik d. Ausgaben u. Einnahmen der Sozialhilfe
Notes
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
===================================
1.1 Bezeichnung der Statistik:
Statistik über Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach
dem SGB XII.
1.2 Berichtszeitraum:
1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres.
1.3 Erhebungstermin:
Zum Ende des abgelaufenen Berichtsjahres.
1.4 Periodizität:
jährlich
1.5 Regionale Gliederung:
Bundesgebiet, Länder, Kreise und kreisfreie Städte.
1.6 Erhebungsgesamtheit, Zuordnungsprinzip der
Erhebungseinheiten:
Die Erhebung wird als Vollerhebung durchgeführt.
1.7 Erhebungseinheiten:
Erhebungseinheiten sind zuständigen örtlichen und
überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die
kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände.
1.8 Rechtsgrundlagen:
Bundesrecht: Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet §
121 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
"Sozialhilfe" (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22.
Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S.
2246). Erhoben werden die Angaben zu § 122 Abs. 4 SGB XII.
1.9 Geheimhaltung und Datenschutz:
Die erhobenen Einzelangaben werden nach §16 BStatG
grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich
gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben
übermittelt werden. Nach §16 Abs.6 BStatG ist es möglich,
den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe
unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die
Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann
zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind,
dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an
Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen
zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben
sind.
2 Zweck und Ziele der Statistik
================================
2.1 Erhebungsinhalte:
In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen der
Sozialhilfe nach dem SGB XII werden jeweils separat erfasst
die Ausgaben und Einnahmen für die
- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(4. Kapitel SGB XII)
- Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
(6. Kapitel SGB XII)
- Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
und Hilfe in anderen Lebenslagen (8. und 9. Kapitel SGB
XII).
Ferner werden die Ausgaben der Sozialhilfeträger für
Erstattungen an die Krankenkassen für die Übernahme der
Krankenbehandlung gemäß § 264 Abs. 7 SGB V erfasst.
Nicht erfasst werden
- die Erstattungen von Aufwendungen der Sozialhilfeträger
untereinander;
- die Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und
Gemeinden/Gemeindeverbänden;
- der Zuschussbedarf der eigenen Einrichtungen und die
Zuweisungen/Zuschüsse an fremde Einrichtungen der
Sozialhilfe und an Verbände und Organisationen sowie
allgemeine Kosten der Schaffung, Förderung und Erhaltung
von Einrichtungen der Sozialhilfe;
- die Verwaltungskosten der Sozialhilfeträger und sonstigen
Stellen; nur soweit Verwaltungskosten in den Leistungen
der Sozialhilfe, z.B. in den Pflegesätzen von
Einrichtungen, enthalten sind, werden sie unter den
betreffenden Leistungen mit nachgewiesen;
- die Aufwendungen für Asylbewerber nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), auch wenn es sich
gem. § 2 AsylbLG um entsprechende Leistungen des SGB XII
handelt;
- die Aufwendungen für Wohn- und Durchgangslager sowie für
allgemeine Maßnahmen der Umsiedlung von Vertriebenen und
der Auswanderung;
- die Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG), auch wenn Leistungen nach den
Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des § 35a
KJHG erbracht werden;
- die Leistungen der Kriegsopferfürsorge gem.
Bundesversorgungsgesetz (BVG) und entsprechende Leistungen
für Berechtigte nach anderen Gesetzen, die das BVG für
anwendbar erklären.
2.2 Zweck der Statistik:
Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten
über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des SGB XII
bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die
weitere Planung und Fortentwicklung des SGB XII benötigt.
2.3 Hauptnutzer der Statistik:
Zu den Hauptnutzern der Statistik über die Ausgaben und
Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII zählen die
parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern und die
Bundes- und Länderministerien (auf Bundesebene insbesondere
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und die
Kommunalverwaltungen. Daneben zählen natürlich auch die
Medien, Verbände, Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit
zu den Nutzern der Statistik.
2.4 Einbeziehung der Nutzer:
Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen
Wegen Berücksichtigung. Die von Seiten der Ministerien
gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm
lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber
hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter
der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie die
Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen
Beirat vertreten, der nach §4 BStatG das Statistische
Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen
oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen Beirat
eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht
werden.
3 Erhebungsmethodik
====================
3.1 Art der Datengewinnung:
Die Erhebung der Bundesstatistik über die Ausgaben und
Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII wird jährlich für
das abgelaufene Kalenderjahr als Vollerhebung durchgeführt.
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §125 SGB XII in
Verbindung mit §15 BStatG. Hiernach sind die zuständigen
örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die
kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie
Aufgaben nach SGB XII wahrnehmen, auskunftspflichtig.
3.2 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg:
Die Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der
Sozialhilfe wird als Sekundärstatistik erhoben, bei der
bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch aufbereitet
werden. Ferner handelt es sich um eine dezentrale Statistik,
d.h. das Statistische Bundesamt entwickelt das Erhebungs-
und Aufbereitungskonzept und bereitet Organisation sowie
Technik vor, die Statistischen Ämter der Länder führen die
Erhebung durch. Die Statistischen Landesämter bereiten die
erhobenen Daten zu statistischen Ergebnissen bis auf
Landesebene auf. Aus den gesamten Länderergebnissen stellt
das Statistische Bundesamt die Bundesergebnisse zusammen.
4 Genauigkeit
==============
4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit:
Die Meldung zur Aufwandsstatistik wird durch die Abstimmung
der Erhebungsunterlagen mit der kommunalen Haushalts-
systematik erleichtert.
Zudem finden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen und eine
durchgehende Qualitätskontrolle durch die Statistischen
Ämter statt. Insofern sind die Ergebnisse, zumal die
Statistik als Vollerhebung durchgeführt wird, von hoher
Aussagekraft und Qualität.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
===============================
Die Erhebung findet am Ende des Berichtsjahres durch die
zuständigen Stellen statt. Spätestens zum 31.März des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres sind die Daten an die
jeweiligen Statistischen Landesämter weiter zu leiten. Die
Bundesergebnisse der Erhebung werden in der Regel 7 bis 8
Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vom Statistischen
Bundesamt veröffentlicht. Auf Länderebene erfolgt die
Datenveröffentlichung üblicherweise früher. Die geplanten
Veröffentlichungstermine werden in der Regel eingehalten.
6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit
===========================================
Die Erhebungsmethoden und -abläufe (insbesondere die
zugrunde liegenden Definitionen) sind in allen Ländern
einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar.
Im Erhebungskonzept haben sich für die Jahre 1994 bis 2004
keine wesentlichen Änderungen ergeben. Für diesen Zeitraum
ist daher eine zeitliche Vergleichbarkeit gegeben.
Seit dem Berichtsjahr 2005 erfolgt bei einzelnen (Unter-)
Hilfearten - insbesondere bei der Hilfe zur Pflege sowie der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - eine
wesentlich differenzierte Erfassung der Ausgabenpositionen
als bisher. Zumindest bei Betrachtung der Haupthilfearten
dürfte die zeitliche Vergleichbarkeit jedoch weitgehend
möglich sein.
Mit der Neugestaltung des Sozialhilferechts zum 1.1.2005
ändert sich insbesondere bei der Hilfe zum Lebensunterhalt
der Kreis der Anspruchsberechtigten. Hilfe zum Lebens-
unterhalt in der Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten
seitdem nur noch nicht erwerbsfähige Personen, die sonst bei
Bedürftigkeit keine andere Leistung erhalten. Durch die
deutliche Reduktion der Fallzahlen und damit der für diese
Hilfeart verbundenen Ausgaben ist eine zeitliche
Vergleichbarkeit mit den Ausgaben für die Hilfe zum
Lebensunterhalt bis einschließlich 2004 stark eingeschränkt.
7 Bezüge zu anderen Erhebungen
===============================
Seit dem 1. November 1993 erhalten Asylbewerber und sonstige
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) berechtigte
Personen bei Bedürftigkeit anstelle der Sozialhilfe
Leistungen nach dem AsylbLG. Die Ausgaben für Leistungen
nach dem AsylbLG werden seitdem in einer separaten
Aufwandsstatistik erfasst und veröffentlicht.
Die Ausgaben für Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) wurden in den
Berichtsjahren 2003 und 2004 im Rahmen einer eigenständigen
Statistik erfasst. Durch Einordnung des bis dahin
eigenständigen Grundsicherungsgesetzes (GSiG) in das SGB XII
ab 2005 werden die Ausgaben für diese Hilfeart im Rahmen der
Statistik über die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe
nach dem SGB XII erfasst und veröffentlicht.
Insgesamt erfolgt die Erfassung der einzelnen (Unter-)
Hilfearten im Rahmen der Aufwandstatistik analog zur
Erfassung in den Empfängerstatistiken (Empfänger von
Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII, Empfänger von
Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII, Empfänger von
Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII).
8 Weitere Informationsquellen
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8.1 Publikationen:
Die Bundesergebnisse der Statistik über Ausgaben und
Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden jährlich
sowohl online als auch in gedruckter Form veröffentlicht.
Kostenfreies Datenangebot:
- Daten im Internet (www.destatis.de)
- Daten im Informationssystem der Gesundheitsbericht-
erstattung des Bundes (www.gbe-bund.de)
- Fachserie 13, Reihe 2.1 "Ausgaben und Einnahmen der
Sozialhilfe" (www.destatis.de)
Gedruckte Veröffentlichung:
- Faltblatt "Sozialhilfe in Deutschland"
Kostenpflichtiges Datenangebot:
- Statistisches Bundesamt: "Wirtschaft und Statistik"
(www.destatis.de)
- Statistisches Bundesamt: "Statistisches Jahrbuch"
(www.destatis.de)
Gedruckte Veröffentlichung:
- Statistisches Bundesamt: "Wirtschaft und Statistik",
Wiesbaden
- Statistisches Bundesamt: "Statistisches Jahrbuch",
Wiesbaden
8.2 Kontaktinformation:
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Tel: +49 (0) 611 / 75 - 8953
Fax: +49 (0) 611 / 75 - 8994
E-Mail: sozialhilfe@destatis.de
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011
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2015-08-25 16:28:57
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