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Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen

Dataset Profile

Odm ID
b90dca64-1011-452e-acff-023dca634c37
Title
Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen
Notes
1 Allgemeine Angaben zur Statistik
===================================
1.1 Bezeichnung der Statistik:
Statistik über die Ausgaben und Einnahmen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz.
1.2 Berichtszeitraum:
1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres.
1.3 Erhebungstermin:
Zum Ende des abgelaufenen Berichtsjahres (gem. §12 Abs.4 d
AsylbLG).
1.4 Periodizität:
jährlich
1.5 Regionale Gliederung:
Bundesgebiet, Länder, Kreise und kreisfreie Städte.
1.6 Erhebungsgesamtheit:
Die Erhebung wird als Vollerhebung durchgeführt.
1.7 Erhebungseinheiten:
Erhebungseinheiten sind die für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen auf
Gemeinde- und Kreisebene.
1.8 Rechtsgrundlagen:
Bundesrecht: §12 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl.
I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in Verbindung mit dem
Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I
S.462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S.3322). Erhoben werden die
Angaben zu §12 Abs. 2 Nr.3 AsylbLG.
1.9 Geheimhaltung und Datenschutz:
Die erhobenen Einzelangaben werden nach §16 BStatG
grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich
gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben
übermittelt werden. Nach §16 Abs.6 BStatG ist es möglich,
den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe
unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die
Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann
zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind,
dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an
Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen
zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben
sind.
2 Zweck und Ziele der Statistik
================================
2.1 Erhebungsinhalte:
Zu den Ausgaben zählen die in §2 AsylbLG genannten
Leistungen in besonderen Fällen, die Grundleistungen nach §3
AsylbLG, die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und
Geburt (§4 AsylbLG), Arbeitsgelegenheit (§5 AsylbLG) und die
sonstigen Leistungen (§6 AsylbLG). Zu den Einnahmen werden
folgende Positionen gerechnet: Der Kostenersatz und die
Rückzahlung der gewährten Hilfen durch den Leistungs-
empfänger (§7 AsylbLG) sowie den in §7 Abs.1 S.2 AsylbLG
genannten Personenkreis. Des Weiteren die übergeleiteten
Unterhaltsansprüche gegen bürgerlichrechtliche
Unterhaltspflichtige (§9 Abs.2 AsylbLG) und die Leistungen
der Sozialleistungsträger (§9 Abs.2 AsylbLG).
Nicht erfasst werden:
- Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander
(z.B. §10b AsylbLG);
- Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und
Gemeinden/Gemeindeverbänden;
- Verwaltungskosten der Träger und sonstigen Stellen;
- Aufwendungen für Wohn- und Durchgangslager sowie für
allgemeine Maßnahmen der Umsiedlung von Vertriebenen und
der Auswanderung;
- Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und
Jugendhilfegesetz (KJHG), auch wenn Leistungen nach den
Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des §35a
SGB VIII erbracht werden.
2.2 Zweck der Statistik:
Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten
über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes bereitgestellt werden. Die
Angaben werden ferner für die weitere Planung und
Fortentwicklung des Asylbewerberleistungsgesetzes benötigt.
2.3 Hauptnutzer der Statistik:
Zu den Hauptnutzern der Statistik über die Ausgaben und
Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen die
parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern und die
Bundes- und Länderministerien (auf Bundesebene insbesondere
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und die
Kommunalverwaltungen. Daneben zählen natürlich auch die
Medien, Verbände, Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit
zu den Nutzern der Statistik.
2.4 Einbeziehung der Nutzer:
Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen
Wegen Berücksichtigung. Die von Seiten der Ministerien
gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm
lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber
hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter
der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie die
Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen
Beirat vertreten, der nach §4 BStatG das Statistische
Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen
oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen Beirat
eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht
werden.
3 Erhebungsmethodik
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3.1 Art der Datengewinnung:
Die Erhebung der Bundesstatistik über die Ausgaben und
Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird jährlich
für das abgelaufene Kalenderjahr als Vollerhebung
durchgeführt. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die
Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §12 Abs. 5 AsylbLG in
Verbindung mit §15 BStatG. Hiernach sind die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Stellen auskunftspflichtig.
3.2 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg:
Die Statistik wird als Sekundärstatistik erhoben, bei der
bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch aufbereitet
werden. Des Weiteren handelt es sich um eine dezentrale
Statistik, d.h. das Statistische Bundesamt entwickelt das
Erhebungs- und Aufbereitungskonzept und bereitet
Organisation sowie Technik vor, die Statistischen Ämter der
Länder führen die Erhebung durch.
Die Statistischen Landesämter bereiten die erhobenen Daten
zu statistischen Ergebnissen bis auf Landesebene auf. Aus
den gesamten Länderergebnissen stellt das Statistische
Bundesamt die Bundesergebnisse zusammen.
4 Genauigkeit
==============
4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit:
Die Meldung zur Aufwandsstatistik wird durch die Abstimmung
der Erhebungsunterlagen mit der kommunalen
Haushaltssystematik erleichtert.
Zudem finden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen und eine
durchgehende Qualitätskontrolle durch die Statistischen
Ämter statt. Insofern sind die Ergebnisse, zumal die
Statistik als Totalerhebung durchgeführt wird, von hoher
Aussagekraft und Qualität.
5 Aktualität und Pünktlichkeit
===============================
Die Erhebung findet am Ende des Berichtsjahres durch die
zuständigen Stellen statt. Spätestens zum 31.März des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres sind die Daten an die
jeweiligen Statistischen Landesämter weiter zu leiten. Die
Bundesergebnisse der Erhebung werden in der Regel 7 bis 8
Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vom Statistischen
Bundesamt veröffentlicht. Auf Länderebene erfolgt die
Datenveröffentlichung üblicherweise früher. Die geplanten
Veröffentlichungstermine werden in der Regel eingehalten.
6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit
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Die Erhebungsmethoden und -abläufe (insbesondere die
zugrunde liegenden Definitionen) sind in allen Ländern
einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar.
Im Erhebungskonzept haben sich für die Jahre 1994 bis 2005
keine wesentlichen Änderungen ergeben. Für die Statistik ist
daher eine zeitliche Vergleichbarkeit gegeben.
7 Bezüge zu anderen Erhebungen
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Seit dem 1. November 1993 erhalten Asylbewerber und sonstige
nach dem AsylbLG berechtigte Personen bei Bedürftigkeit
anstelle der Sozialhilfe Leistungen nach dem AsylbLG. 1994
wurden erstmals die Ergebnisse der Statistiken über die
Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
getrennt von der Statistik für Ausgaben und Einnahmen der
Sozialhilfe veröffentlicht.
8 Weitere Informationsquellen
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8.1 Publikationen:
Die Bundesergebnisse der Statistik über die Ausgaben und
Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden
jährlich sowohl im Internet unter www.destatis.de
als auch in gedruckter Form veröffentlicht:
- Statistisches Bundesamt: "Das Statistische Jahrbuch für
die Bundesrepublik Deutschland", Wiesbaden
- Statistisches Bundesamt: "Wirtschaft und Statistik",
Wiesbaden
8.2 Kontaktinformation:
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Tel: +49 (0) 611 / 75 - 8953
Fax: +49 (0) 611 / 75 - 8994
E-Mail: sozialhilfe@destatis.de
8.3 Weiterführende Veröffentlichungen:
- Fichtner/Wenzel (Hrsg.): "Kommentar zur Grundsicherung.
SGB XII - Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz,
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Auszug),
Bundeskindergeldgesetz (Auszug)", Verlag Franz Vahlen,
München (2005).
© Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011
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Metadata Updated
2015-08-25 16:01:49
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