Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen
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Odm ID | b90dca64-1011-452e-acff-023dca634c37
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Title | Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen
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Notes | 1 Allgemeine Angaben zur Statistik
=================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik: Statistik über die Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 1.2 Berichtszeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember des Berichtsjahres. 1.3 Erhebungstermin: Zum Ende des abgelaufenen Berichtsjahres (gem. §12 Abs.4 d AsylbLG). 1.4 Periodizität: jährlich 1.5 Regionale Gliederung: Bundesgebiet, Länder, Kreise und kreisfreie Städte. 1.6 Erhebungsgesamtheit: Die Erhebung wird als Vollerhebung durchgeführt. 1.7 Erhebungseinheiten: Erhebungseinheiten sind die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen auf Gemeinde- und Kreisebene. 1.8 Rechtsgrundlagen: Bundesrecht: §12 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S.462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S.3322). Erhoben werden die Angaben zu §12 Abs. 2 Nr.3 AsylbLG. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz: Die erhobenen Einzelangaben werden nach §16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach §16 Abs.6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte: Zu den Ausgaben zählen die in §2 AsylbLG genannten Leistungen in besonderen Fällen, die Grundleistungen nach §3 AsylbLG, die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§4 AsylbLG), Arbeitsgelegenheit (§5 AsylbLG) und die sonstigen Leistungen (§6 AsylbLG). Zu den Einnahmen werden folgende Positionen gerechnet: Der Kostenersatz und die Rückzahlung der gewährten Hilfen durch den Leistungs- empfänger (§7 AsylbLG) sowie den in §7 Abs.1 S.2 AsylbLG genannten Personenkreis. Des Weiteren die übergeleiteten Unterhaltsansprüche gegen bürgerlichrechtliche Unterhaltspflichtige (§9 Abs.2 AsylbLG) und die Leistungen der Sozialleistungsträger (§9 Abs.2 AsylbLG). Nicht erfasst werden: - Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander (z.B. §10b AsylbLG); - Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden; - Verwaltungskosten der Träger und sonstigen Stellen; - Aufwendungen für Wohn- und Durchgangslager sowie für allgemeine Maßnahmen der Umsiedlung von Vertriebenen und der Auswanderung; - Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des §35a SGB VIII erbracht werden. 2.2 Zweck der Statistik: Mit der Erhebung sollen umfassende und zuverlässige Daten über die sozialen und finanziellen Auswirkungen des Asylbewerberleistungsgesetzes bereitgestellt werden. Die Angaben werden ferner für die weitere Planung und Fortentwicklung des Asylbewerberleistungsgesetzes benötigt. 2.3 Hauptnutzer der Statistik: Zu den Hauptnutzern der Statistik über die Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen die parlamentarischen Gremien in Bund und Ländern und die Bundes- und Länderministerien (auf Bundesebene insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und die Kommunalverwaltungen. Daneben zählen natürlich auch die Medien, Verbände, Wissenschaft und die breite Öffentlichkeit zu den Nutzern der Statistik. 2.4 Einbeziehung der Nutzer: Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung. Die von Seiten der Ministerien gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsprogramm lassen sich mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Darüber hinaus sind die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft im Statistischen Beirat vertreten, der nach §4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Fachspezifische Fragen oder Anregungen können dabei in dem vom Statistischen Beirat eingesetzten Fachausschuss für Sozialstatistik eingebracht werden. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung: Die Erhebung der Bundesstatistik über die Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr als Vollerhebung durchgeführt. Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus §12 Abs. 5 AsylbLG in Verbindung mit §15 BStatG. Hiernach sind die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen auskunftspflichtig. 3.2 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg: Die Statistik wird als Sekundärstatistik erhoben, bei der bereits vorliegende Verwaltungsdaten statistisch aufbereitet werden. Des Weiteren handelt es sich um eine dezentrale Statistik, d.h. das Statistische Bundesamt entwickelt das Erhebungs- und Aufbereitungskonzept und bereitet Organisation sowie Technik vor, die Statistischen Ämter der Länder führen die Erhebung durch. Die Statistischen Landesämter bereiten die erhobenen Daten zu statistischen Ergebnissen bis auf Landesebene auf. Aus den gesamten Länderergebnissen stellt das Statistische Bundesamt die Bundesergebnisse zusammen. 4 Genauigkeit ============== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit: Die Meldung zur Aufwandsstatistik wird durch die Abstimmung der Erhebungsunterlagen mit der kommunalen Haushaltssystematik erleichtert. Zudem finden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen und eine durchgehende Qualitätskontrolle durch die Statistischen Ämter statt. Insofern sind die Ergebnisse, zumal die Statistik als Totalerhebung durchgeführt wird, von hoher Aussagekraft und Qualität. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== Die Erhebung findet am Ende des Berichtsjahres durch die zuständigen Stellen statt. Spätestens zum 31.März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind die Daten an die jeweiligen Statistischen Landesämter weiter zu leiten. Die Bundesergebnisse der Erhebung werden in der Regel 7 bis 8 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Auf Länderebene erfolgt die Datenveröffentlichung üblicherweise früher. Die geplanten Veröffentlichungstermine werden in der Regel eingehalten. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== Die Erhebungsmethoden und -abläufe (insbesondere die zugrunde liegenden Definitionen) sind in allen Ländern einheitlich. Die Daten sind somit räumlich vergleichbar. Im Erhebungskonzept haben sich für die Jahre 1994 bis 2005 keine wesentlichen Änderungen ergeben. Für die Statistik ist daher eine zeitliche Vergleichbarkeit gegeben. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== Seit dem 1. November 1993 erhalten Asylbewerber und sonstige nach dem AsylbLG berechtigte Personen bei Bedürftigkeit anstelle der Sozialhilfe Leistungen nach dem AsylbLG. 1994 wurden erstmals die Ergebnisse der Statistiken über die Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz getrennt von der Statistik für Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe veröffentlicht. 8 Weitere Informationsquellen ============================== 8.1 Publikationen: Die Bundesergebnisse der Statistik über die Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden jährlich sowohl im Internet unter www.destatis.de als auch in gedruckter Form veröffentlicht: - Statistisches Bundesamt: "Das Statistische Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland", Wiesbaden - Statistisches Bundesamt: "Wirtschaft und Statistik", Wiesbaden 8.2 Kontaktinformation: Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 - 8953 Fax: +49 (0) 611 / 75 - 8994 E-Mail: sozialhilfe@destatis.de 8.3 Weiterführende Veröffentlichungen: - Fichtner/Wenzel (Hrsg.): "Kommentar zur Grundsicherung. SGB XII - Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Auszug), Bundeskindergeldgesetz (Auszug)", Verlag Franz Vahlen, München (2005). © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011 |
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Metadata Updated | 2015-08-25 16:01:49
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